Originalanordnung -> bei Reinbek.DE
Unfall- und Brandgefahr
Wegen der alljährliche Gefahr von Unfällen und Bränden hat die Stadt Reinbek für Silvester und Neujahr das Abrennen von Feuerwerkskörpern reglementiert. So ist es in Reinbek GANZJÄHRIG verboten, im Umkreis von 180 Metern um Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet- und Fachwerkhäusern Raketen, Hochfeuerwerk, so genannte „Römischen Lichter“ sowie damit vergleichbar wirkende Feuerwerkskörper (Feuerwerkskörper der Kategorie 2) abzubrennen. Insbesondere gilt das auch für das Abbrennen von handgeworfene Feuerwerkskörpern wie Knallfröschen, Kanonenschlägen und damit vergleichbar wirkenden Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 im Umkreis von 50 Metzer um reetgedeckte Gebäude.
Private Feuerwerke: Ausnahmegenehmigung
Leistungsbeschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (?Silvesterfeuerwerk?).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so wird diese öffentlich bekannt gegeben.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Kopie des Personalausweises (als Nachweis des Alters).
Welche Gebühren fallen an?
Es können Gebühren erhoben werden. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erst nachdem Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen Sie Feuerwerkskörper der Klasse II/Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb erwerben.
Rechtsgrundlage
§ 24 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
Anträge / Formulare
Der Antrag ist formlos, aber schriftlich zu stellen. Er muss folgende Informationen enthalten:
- Anlass,
- Datum und
- Abbrennort des Feuerwerks.
Was sollte ich noch wissen?
Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Klasse III/Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk), IV/F4 (Großfeuerwerk) oder T/P1, P2, T2, T2 (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke oder Bühnenfeuerwerk) abbrennen.
Besitzer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß Sprengstoffgesetz (§§ 7, 27, 20 SprengG) müssen Feuerwerke der Klasse II/Kategorie F2 in der Zeit zwischen 2. Januar und 30. Dezember vorab schriftlich anzeigen. Feuerwerke der Klasse III/Kategorie F3, IV/F4, T / P1, P2, T1, T2 müssen ganzjährig vorab schriftlich angezeigt werden. Hierbei gilt gemäß § 23 der 1. SprengV eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks; in unmittelbarer Nähe zu Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-/Seeschifffahrtsstraßen gilt eine Frist von 4 Wochen.